Allgemeine Vertragsbedingungen Engineering der Gustav Seeland GmbH (im Folgenden „Seeland“)

1. Geltungsbereich, Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen Engineering (im Folgenden „AVB Engineering“) sind Bestandteil aller Verträge, die Seeland mit dem Vertragspartner über Engineering-Leistungen schließt. Sie gelten insoweit auch für alle zukünftigen Verträge mit demselben Vertragspartner, ohne dass deren Geltung in jedem Einzelfall neu vereinbart werden muss.

1.2 Diese AVB Engineering gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Seeland ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn Seeland in Kenntnis der Bedingungen des Vertragspartners Leistungen vorbehaltlos ausführt.

1.3 Sämtliche Angebote von Seeland sind freibleibend und unverbindlich bis zur Erteilung einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Ein für Seeland verbindlicher Auftrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Vertragspartner abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. Email, Telefax).

2. Preise, Zahlungsmodalitäten

2.1 Sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Vertragsschluss aktuellen Preise von Seeland.

2.2 Sämtliche Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

2.3 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung erfolgt die Abrechnung der Leistungen von Seeland nach Pauschalpreisen. Seeland ist jedoch berechtigt, Teilabrechnungen nach Leistungsfortschritt zu stellen.

2.4 Rechnungsbeträge sind vorbehaltlich abweichender Vereinbarung innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungslegung ohne Abzüge zu begleichen. Begleicht der Vertragspartner eine Rechnung nicht innerhalb einer von Seeland genannten Zahlungsfrist, gerät er ohne Mahnung mit der Zahlung in Verzug.

2.5 Dem Vertragspartner stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als diese rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

3. Leistungen von Seeland

3.1 Die Leistungen von Seeland werden mit der verkehrsüblichen Sorgfalt unter Beachten der anerkannten Regeln der Technik sowie orts- und anwendungsbezogener Einflüsse und Gegebenheiten erbracht.

3.2 Seeland ist berechtigt, sich zur Erbringung der Leistungen im Ganzen oder für Teile davon qualifizierter Dienstleister zu bedienen.

3.3 Zumutbaren Änderungswünschen des Vertragspartners wird Seeland im Rahmen verfügbarer betrieblicher Kapazitäten und unter entsprechender Anpassung von Zeitplanung und Vergütung nachkommen.

3.4 Soweit einzelne Elemente der Leistungen von Seeland behördliche oder sonstige Genehmigungen erforderlich machen, ist die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit nicht vom Leistungsumfang umfasst.

4. Pflichten des Vertragspartners

4.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, Seeland rechtzeitig, vollständig und korrekt alle für die zu erbringenden Leistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen, insbesondere die genauen technischen, betriebsspezifischen und sonstigen Anwendungs- und Umfelddaten zu übermitteln. Im Falle von Änderungen der Gegebenheiten hat der Vertragspartner Seeland unverzüglich zu informieren.

4.2 Soweit erforderlich, hat der Vertragspartner Seeland Zutritt zu Liegenschaften, Geschäftsräumen und sonstigen Einrichtungen zu gewähren, und Seeland bei der Aufnahme der zur Leistungserbringung notwendigen Daten und Informationen durch geeignetes Personal zu unterstützen.

4.3 Das Beantragen und Erwirken ggf. erforderlicher behördlicher oder sonstiger Genehmigungen obliegt dem Vertragspartner.

5. Arbeitsergebnisse und Nutzungsrechte

5.1 Von Seeland erstellte Arbeitsergebnisse, insbesondere Konzepte, Pläne, technische Unterlagen und Dokumentationen, Analysen, Simulationen, grafische Abbildungen sowie Animationen sind, unabhängig von der Dateiform, urheberrechtlich geschützt. Jede gänzliche oder teilweise Veröffentlichung ist ebenso wie die wiederholte Nutzung durch den Vertragspartner nur mit Zustimmung von Seeland zulässig.

5.2 Von Seeland an den Vertragspartner übergebene Arbeitsergebnisse dürfen von diesem nur für die vereinbarte Nutzungsart und im vertragsgemäßen Umfang verwendet werden.

5.3 Die Weitergabe der Arbeitsergebnisse durch den Vertragspartner an Dritte ist zulässig, soweit diese zum Zwecke der Anwendung und Ausführung der Leistungen von Seeland im Rahmen der vereinbarten Nutzungsart erfolgt. Darüber hinaus sind die Weitergabe an Dritte und die Übertragung eines daran eingeräumten Nutzungsrechts auf Dritte nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Seeland zulässig.

5.4 Darüber hinaus gehende Nutzungsrechte verbleiben ausschließlich bei Seeland. Seeland ist unbeschadet der Nutzungsrechte des Vertragspartners nach Ziffer 5.2 berechtigt, im Rahmen der Leistungserbringung entwickelte Ideen, Erkenntnisse, Methoden, Konzeptionen, erworbenes Know-how und dergleichen für weitere Entwicklungen und Dienstleistungen, auch gegenüber anderen Kunden, zu nutzen.

6. Gewährleistung

6.1 Dem Vertragspartner von Seeland überlassene Arbeitsergebnisse und vergleichbare prüfbare Leistungen sind umgehend zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind vom Vertragspartner binnen zwei Wochen ab Erhalt der Leistung zu rügen, nicht offensichtliche Mängel binnen zwei Wochen ab Feststellung. Nach Ablauf der Frist gilt die Leistung von Seeland als genehmigt.

6.2 Von Seeland erbrachte Leistungen beruhen auf den Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. Die Ergebnisse einer Streckenprüfung folgen aus den Erkenntnissen im Zeitpunkt der Messfahrt und können später durch äußere Einflüsse (Witterung, bauliche Maßnahmen, etc.) Änderungen erfahren. Aus den Prüfergebnissen resultierende Empfehlungen gelten somit nur unter der Voraussetzung gleichbleibender Streckenbedingungen. Spätere Änderungen der Sachlage sowie der rechtlichen Rahmenbedingungen sind vom Vertragspartner selbst zu berücksichtigen.

6.3 Soweit Seeland im Rahmen der Leistungserbringung Schleppkurvenanalysen erstellt, erfolgt dies auf der Grundlage modellhafter Darstellungen des jeweiligen Transports, indem im Modell die Positionierung der Ladung auf dem jeweiligen Fahrzeug an der geplanten Transportstelle nachgebildet und darauf basierend Handlungsempfehlungen für verkehrslenkende Maßnahmen gegeben werden. Da es sich um ein technisches Näherungsverfahren handelt, dessen Ergebnisse der theoretischen Prüfung der Durchführbarkeit dienen, können eine Vielzahl realer Einflussgrößen – fahrzeugspezifische Gegebenheiten, Gewichtsverteilungen, Straßenverhältnisse, Witterungseinflüsse sowie fahrerisches Verhalten – nur eingeschränkt berücksichtigt werden. Bei tatsächlicher Durchführung des Transports muss daher unter Beachtung der verkehrslenkenden Maßnahmen ein ausreichender Sicherheitsabstand zu bestehenden baulichen Anlagen, Verkehrseinrichtungen sowie sonstigen Hindernissen entlang der geplanten Route sichergestellt werden. Die Verantwortung für die finale Bewertung der tatsächlichen Befahrbarkeit sowie der Einhaltung erforderlicher Sicherheitsabstände obliegt dem durchführenden Unternehmen. Abweichungen zwischen modellierter und tatsächlicher Transportsituation sind durch das durchführende Unternehmen zu prüfen; erforderlichenfalls ist diesen durch ergänzende verkehrslenkende Maßnahmen Rechnung zu tragen.

6.4 Im Übrigen richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

7. Haftung von Seeland

7.1 Im Falle von Pflichtverletzungen haftet Seeland nicht

a) für Betriebsunterbrechungen, Produktionsausfall, entgangenen Gewinn, entgangene Geschäfts- oder Nutzungsmöglichkeiten, Wartezeiten von Personal und vom Vertragspartner an Dritte zu zahlende Vertragsstrafen oder pauschalierten Schadensersatz;
b) für indirekte und / oder Folgeschäden, mithin solche Schäden, die nicht an dem Gegenstand oder Objekt entstehen, auf dessen Beförderung oder Erstellung sich die Leistung von Seeland bezieht, oder die nicht unmittelbar durch die Pflichtverletzung, sondern erst durch Hinzutreten eines weiteren mittelbaren Kausalereignisses entstehen, oder die für die Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach dem typischerweise zu erwartenden Geschehensablauf nicht vorhersehbar waren;
c) sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners.

7.2 Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die Seeland, Mitarbeiter von Seeland in Ausübung ihrer Verrichtung oder Personen, deren Seeland sich bei Ausführung ihrer Tätigkeit bedient, vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen haben. Gleiches gilt bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gelten ebenfalls nicht, wenn vorgenannter Personenkreis den Schaden durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten herbeigeführt hat; in diesem Fall ist die Haftung von Seeland begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schaden, höchstens jedoch EUR 100.000,00. Vertragswesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

8. Geltendes Recht, Gerichtsstand

8.1 Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen.

8.2 Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von Seeland in Hamburg. Seeland ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben.

 

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